Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Stand 07.07.2022

1. Allgemeines

Für sämtliche Verkäufe, auch für alle folgenden Aufträge/Bestellungen und darauf abgeschlossene Kaufverträge, aber auch im Zeitraum der Geschäftsanbahnung vor Erteilung eines Auftrages sind unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen maßgebend. Der Besteller/Kunde erkennt mit seiner Auftragserteilung unsere Geschäftsbedingungen an. Der Interessent erkennt mit Entgegennahme der Bedingungen unsere Bedingungen an. Nur diese, nicht seine eigenen, sind rechtsverbindlich. Abweichungen von diesen Bedingungen sowie mündliche Nebenabreden müssen von uns schriftlich bestätigt sein. Die Angaben nach DIN/EN beziehen sich auf die aktuelle Ausgabe dieser Maßbestimmungen/ Qualitätsbestimmungen. Durch Abänderung einzelner unserer Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und für uns unverbindlich. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist, auch, wenn die Bestellung von einem Vertreter entgegengenommen wurde. Bis zur schriftlichen Bestätigung des eingegangenen Auftrages sind wir in der Annahme des Vertragsangebots seitens des Kunden frei, wir können den Vertragsabschluss verweigern bzw. ablehnen.

Die Stornierung einer Bestellung durch den Kunden ist nach dem erfolgten Vertragsabschluss Auftragsbestätigung grundsätzlich nicht möglich.

3. Preise

Es gelten die bis zum Zeitpunkt der Lieferung die von uns schriftlich bestätigten Preise als vereinbart, es sei denn, dass zum Festpreis verkauft worden ist.

Angesichts der pandemiebedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für Stahl, Verbrauchsstoffe und Transportkosten, erhalten wir von unseren Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben und uns an die in unserem Angebot bzw. unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrages genannten Preise nur bis zu dem in unserer schriftlichen Bestätigung genannten Datum gebunden halten können.
Werden nach Vertragsabschluss Preise, Frachten, Steuern und sonstige Lasten neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, die Erhöhung gegebenenfalls rückwirkend dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen. Ansonsten gelten die Preise in Euro ab Werk für unverpacktes Material. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 20 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.


4. Zahlungsbedingungen

a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 8 Tage nach der erfolgten Lieferung der Ware in bar ohne Abzug bzw. durch Banküberweisung, wobei die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eintritt, wenn der Zahlbetrag unserem Konto gutgeschrieben wurde. Der Lieferung steht gleich, wenn wir dem Kunden schriftlich oder in Textform anzeigen, dass die Ware versandbereit ist. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen, auch aus der Verwertung von Sicherheiten und von uns zu erteilende Gutschriften, auch bei entgegenstehenden Zahlungsvermerken des Käufers, nach unserer Wahl auf evtl. bestehende verschiedene Verpflichtungen des Käufers in Anrechnung zu bringen.

b) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche steht dem Käufer nicht zu. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner, dass der Kunde Ansprüche aus einem Kontokorrent oder laufenden Verrechnungsverhältnis i.S.v. §§ 355 ff. HGB geltend macht.

c) Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Pauschaliert werden Mahnkosten für die mit der Mahnung verbundene Mehrarbeit mit 20,00 € pro Mahnung abgerechnet.

d) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, behalten wir uns die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich unserer vertraglichen Verpflichtungen ausdrücklich vor.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

b) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

c) Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch im Besitz des Kunden ist und wo sie sich befindet. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so erkennt der Kunde bereits jetzt diesen Herausgabeanspruch unter Ausschluss aller Einwendungen an und gestattet zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs das Betreten der Geschäfts – und Lagerfläche des Kunden durch uns.

d) Der Kunde trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt bereits jetzt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Eintritts eines Versicherungsfalles hiermit an uns ab. Das gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.

e) Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Kunden für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht zu uns gehörigen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird durch den Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. Hinsichtlich der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die bezüglich der Be- oder Verarbeitung getroffenen Vereinbarungen sinngemäß.

f) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Verpfändungen oder Sicherheitsübertragung der Vorbehaltsware sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen.

g) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterlieferung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten nach Maßgabe des folgenden Absatzes an uns abgetreten, und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung geliefert wird und ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen, ob sie an einen Abnehmer in einer Lieferung oder nur in Teillieferungen oder ob sie an mehrere Abnehmer geliefert wird. Als abgetreten gilt von der Gesamtforderung des Kunden aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen uns und dem Kunden für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Kunde auf Grund des genannten Schuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Diese Abtretung gilt in der genannten summenmäßig beschränkten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob und gegebenenfalls wann der Kunde unsere Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware ganz oder teilweise erfüllt hat. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns Ziff. b) gilt entsprechend. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Dritterwerbern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritterwerbern erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir gestatten dem Kunden die Einziehung aller an uns abgetretenen Forderungen und die Verwertung der Erlöse für sich, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle von Teilzahlungen des Dritterwerbers bleibt die Abtretung an uns bis zur völligen Bezahlung der Forderung bestehen.

h) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

6. Lieferfristen/Lieferumfang

a) Nur schriftlich oder in Textform zugesicherte Lieferfristen sind verbindlich. Voraussetzung der verbindlichen Zusage von Lieferterminen ist die Klärung der vom Kunden gewünschten Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir die Versendebereitschaft dem Kunden gegenüber anzeigen. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät. Falls wir selbst in Verzug geraten, ist uns vom Kunden eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach deren Ablauf darf der Kunde von dem noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zurücktreten, es sei denn, dass die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit ist. Der Kunde darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

b) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, soweit diese Papiere für die jeweilige Einfuhr erforderlich sind), es sei denn, die nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge unserer Information ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

c) Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10% mindestens jedoch um 2 Stück über/oder unterschritten werden. Wir berechnen die konkrete gelieferte Menge. Unter Sonderwerkzeugen verstehen wir Werkzeuge, die nach dem ausdrücklichen Kundenwunsch angefertigt werden und nicht Bestandteil unserer dauernden Produktpalette sind.

7. Versand und Gefahrenübergang

a) Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl der Beförderung in offenen oder geschlossenen Wagen bleibt uns vorbehalten. Lademittel (Unterlegehölzer, Gerüste, Decken usw.) verwenden wir auf Gefahr des Kunden gegen besondere Leihgebühr oder Erstattung der uns selbst entstehenden Kosten; im Falle der Leihe sind die Lademittel auf Gefahr und Kosten des Bestellers zurückzusenden. Für Beschädigungen während des Liefervorgangs haften wir nicht. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, etwaige Kosten für diese Transportversicherung trägt vollständig der Käufer.

b) Wird über versandfertig gemeldete Ware nicht umgehend verfügt, oder kann der Versand durch unverschuldete Umstände nicht erfolgen, so sind wir berechtigt, diese im Freien zu lagern und tragen keine Verantwortung für Rost oder Beschädigung. Der Käufer hat alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Haupt- und Nebenkosten zu tragen. Der Käufer verpflichtet sich, die bestellte Ware spätestens 3 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft bei uns abzuholen. Wird die bestellte und versandbereite Ware nicht abgeholt, behalten wir uns vor Lagerkosten bei dem Käufer geltend zu machen. Als Lagerkosten gilt ein Pauschalbetrag von 500,00 € zzgl. Umsatzsteuer pro Tag als vereinbart.

c) Unzulässige Ausfuhr: Sollte wir auf Weisung des Kunden die gelieferte Ware direkt ins Ausland liefern müssen, so haftet der Käufer für etwaige Steuern, Zölle etc.. Eine Überprüfung der Belieferbarkeit des Empfängerlandes durch uns erfolgt nicht. Eine Haftung durch uns ist daher in diesem Punkt ausgeschlossen.

d) Für den Fall, dass wir uns bei der Lieferung eines Frachtführers (Paketdienst, Airlines) oder Spediteurs bedienen, haften wir nicht für Verzögerungen in dieser Belieferung durch Frachtführer oder Spediteur. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen der verzögerten Belieferung durch den Frachtführer und Spediteur schließen wir aus. Ebenso hat im Falle der verzögerten Belieferung durch den Frachtführer und/oder Spediteur der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung von Frachtkosten, die wir dem Kunden berechnen.

8. Ereignisse höherer Gewalt

Zudem werden wir von der von uns übernommenen Lieferverpflichtung im Falle höherer Gewalt frei. Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis wie z.B. eine Pandemie und deren Folgen für die Lieferkette, Unglücke, Naturkatastrophen, Streik, Krieg und Unruhen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung von zu verarbeitenden Rohstoffen wie z.B. Stahl und ähnliche Ereignisse. Im Hinblick auf die derzeit andauernde Pandemie und deren Folgen gehen wir in Übereinstimmung mit dem Kunden von einer andauernden Unvorhersehbarkeit des Ereignisses aus. Etwaige Schadensersatzforderungen des Kunden wegen der Nichteinhaltung von uns zugesagter Liefertermine im Zusammenhang mit Ereignissen, die unter den Oberbegriff höhere Gewalt fallen, schließen wir aus. Der Ausschluss dieser Schadensersatzansprüche gilt nur für den Zeitraum, in dem das Ereignis anhält, welches unter den Oberbegriff der höheren Gewalt fällt. Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen eines der oben genannten Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Falls dem Kunden die erfüllungshindernden Umstände nicht bekannt sind, dürfen wir uns auf diese Umstände nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.

9. Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche

a) Mangelrügen jeglicher Art müssen unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang (Zugang bei dem Kunden oder an der vom Kunden bestimmten Stelle) der Ware schriftlich oder in Textform uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sorgfältiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 1 Jahr nach Lieferung der bestellten Ware.

b) Ist die Mängelrüge hiernach rechtzeitig erhoben und von uns anerkannt, so nehmen wir die Ware zurück, soweit sie sich noch im Zustand der Anlieferung befindet und ersetzen sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware. Wir sind berechtigt, an Stelle der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Andere Ansprüche, wie Kosten für Nacharbeiten und Arbeitslöhne, die ohne unsere Einwilligung erfolgt sind, sowie Frachtkosten, Verzugsstrafen, Ersatz unmittelbarer Schäden und dergleichen sind ausgeschlossen.

c) Solange sich die Ware im Besitz des Kunden befindet, gleichgültig, ob aus Kaufvertrag, Verwahrungsvertrag oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis, trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs der Ware.

10. Haftungsausschluss

a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

b) Die Regelungen des vorstehenden Punktes a gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Beschaffenheit der verarbeiteten und gelieferten Produkte

Wir liefern Stahlprodukte. Die Beschaffenheit von Stahl ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Unsererseits nehmen wir Eingangsuntersuchungen bei der Anlieferung von dem zu verarbeitenden Stahl vor, jedoch können wir eine Prüfung des gelieferten Materials nur stichprobenartig gewährleisten. Wir kontrollieren die Mechanik und die Chemie des angelieferten Materials, jedoch können wir keine Schliffbilder erstellen, so dass das Gefüge des gelieferten Stahls nicht umfassend bestimmt werden kann. Für angelieferten Stahl können wir nicht umfassend gewährleisten, dass dieser zur Verarbeitung geeignet ist. Die für die Stahlverarbeitung anerkannten DIN – EN – Normen werden von uns beachtet.

12. Verschwiegenheitsverpflichtung/Vertraulichkeitsverpflichtung

a) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragspartner werden wir dem Kunden zum Zwecke der Zusammenarbeit, Angebots- und Auftragsabwicklung, Informationen anvertrauen. Diese Informationen sind nicht öffentlich und somit vertraulich zu behandeln. Die Zusammenarbeit beginnt mit der Zusendung vertraulicher Informationen also bereits vor der von uns bestätigten Erteilung eines Auftrages. Die nachfolgenden Pflichten treten ein, wenn dem Interessenten nachweislich von uns die vertraulichen Informationen wie z.B. Preislisten zur Verfügung gestellt werden.

b) „Vertrauliche Informationen“ in diesem Sinne sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen. Hierzu zählen vor allem Präsentationen, Preislisten, Unternehmenskonzepte und Geschäftsmodelle, Geschäfts- und Planungsdaten, Konstruktionspläne, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Unerheblich ist, ob Dokumente oder andere Trägermedien von uns oder dem Kunden oder Dritten erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf uns beziehen.

c) „Berechtigte Personen“ sind der Kunde bzw. der Interessent als Informationsnehmer, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Kunden bzw. des Interessenten. „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer des Kunden bzw. des Interessenten, sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.

d) Der Kunde bzw. der Interessent verpflichtet sich uns gegenüber, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Der Kunde bzw. der Interessent verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen. Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen. Der Kunde bzw. der Interessent trägt dafür Sorge, dass sämtliche berechtigten Personen aus seiner Sphäre, die vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung informiert sind und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.

e) Der Kunde wird nach Beendigung der Zusammenarbeit bzw. der Interessent wird im Falle des Nichtzustandekommens eines von uns bestätigten Auftrages oder nach Aufforderung des Kunden sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verkörpern, nach unserer Wahl an uns zurückgeben, zerstören oder löschen. Uns ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.

f) Der Kunde bzw. der Interessent verpflichtet sich uns gegenüber, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.001,00€ (fünftausendein) Euro zu leisten. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes nicht ausgeschlossen. Der Kunde bzw. der Interessent haftet für seine Mitarbeiter im Sinne des Ziff. 12 c dieser Vereinbarung.

g) Diese Verpflichtung des Kunden bzw. des Interessenten tritt mit Begründung der Zusammenarbeit mit uns, also frühestens mit Zusendung der vertraulichen Informationen und spätestens mit der Auftragserteilung durch den Kunden an uns in Kraft, bei einer dauerhaften Zusammenarbeit im Sinne von sich widerholenden Auftragserteilungen wirkt die Verpflichtung während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit auch wenn zwischen den sich wiederholenden Auftragserteilungen ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten liegt.

13. Urheberrechte bezüglich anvertrauter bildlicher Darstellungen

a) Wir gestattet dem Kunden die durch uns überlassenen Katalogdaten, Produktfotos, Markenlogos und anderweitigen Darstellungen bis zu unserem Widerruf ausschließlich zu Werbezwecken zu nutzen. Der Kunde erkennt an, dass die vorgenannten und übertragenen Nutzungsrechte ausschließlich bei uns liegen und nur bis auf unseren Widerruf eine Nutzung zu Werbezwecken gestattet ist.

b) Der Kunde verpflichtet sich, die erhaltenen Daten ausschließlich zur Bewerbung von Produkten aus unserem Haus zu nutzen. Soweit der Kunde die Zusammenarbeit der Vertragspartner bewirbt, so ist die Nutzung der übertragenen Rechte dem Kunden gestattet.

c) Der Kunde verpflichtet sich, jede Veränderung oder Verfremdung der z.B. in Datenform übertragenen bildlichen und werblichen Darstellungen von unseren Produkten, unsere Markendarstellungen und Katalogdarstellungen, vgl. 13 a, ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche oder in Textform gehaltene Genehmigung zu unterlassen. Überlassene Produktfotos dürfen ausschließlich nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Darstellung des Warenzeichens „Völkel“ bzw. „V-Coil“ genutzt werden. Von uns erhaltene Produkte dürfen nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die zuvor bezeichneten Warenzeichen dargestellt werden. Eine Weitergabe der erhaltenen Darstellungen an Dritte ist untersagt.

d) Jede Veränderung oder Verfremdung des Warenzeichens ist untersagt. Abgebildete Warenzeichen dürfen nur in den Farben Schwarz oder Weiß, die zum Warenzeichen gehörenden Punkte in Cyan abgebildet werden. Die Verwendung anderer Farben zur Widergabe der Warenzeichen sind untersagt.

e) Für jeden Verstoß gegen zuvor genannte Verpflichtungen gemäß Ziff. 13 a-d verpflichtet sich der Kunde aus der vorliegenden Vereinbarung uns gegenüber zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Einzelfall eines Pflichtenverstoßes. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und gesondert geltend zu machen.

f) Die Nutzung der überlassenen Katalogdaten, Produktfotos, Markenlogos und anderweitigen Darstellungen kann durch uns ohne Angaben von Gründen gegenüber dem Kunden widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt schriftlich oder in Textform. Nach Zugang des Widerrufs hat der Kunde innerhalb von 2 Wochen die Nutzung der überlassenen Katalogdaten, Produktfotos, Markenlogos und anderweitigen Darstellungen einzustellen. Soweit Katalogdarstellungen bis zu diesem Zeitpunkt in Umlauf gebracht werden, so verpflichtet sich der Kunde nach 2 Wochen besagte Katalogdarstellungen nicht mehr an Kunden herauszugeben.

g) Der Kunde verpflichtet sich, alle von uns entgegengenommenen und in Ziff. 13 a. bezeichneten Daten und Gegenstände mit Ablauf der Nutzungszeit, vgl. Ziff. 13 f. unaufgefordert und vollständig an uns zurückzugeben oder auf Weisung von Völkel zu vernichten.

14. Datenschutz/Zustimmung zum Empfang von Newsletter und weiterer Produktinformation

a) Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Kunden für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Kunde erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten.

b) Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz- Grundverordnung zu beachten und umzusetzen. Zudem stimmt der Kunde der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch uns ausdrücklich zu.

c) Wir verpflichten uns, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Kunden hierzu besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden, die dieser hiermit erteilt. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt. Wir stellen sicher, dass sämtliche von uns im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG und während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Wir wirken mit der gebotenen Sorgfalt darauf hin, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DSGVO beachten.

d) Alle Datenschutzverpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der zwischen und bestehenden oder angebahnten Geschäftsbeziehungen fort.

e) Der Kunde verpflichtet sich, alle im Zuge der Zusammenarbeit mit dem Kunden durch uns zur Verfügung gestellte Informationen zu den von uns zu liefernden Produkten als unser Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zu behandeln. Hierunter fallen z.B. Konstruktionspläne, Zeichnungen, Werbedarstellungen, technische Darstellungen, Unterlagen und Aufzeichnungen, die der Kunde nur an uns herauszugeben hat bzw. ansonsten gegenüber Dritten nicht herausgeben darf.

f) Der Kunde darf nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung damit werben, dass er für uns Produkte anfertigt.

g) Der Kunde stimmt bereits jetzt zu, dass er den Newsletter und Informationen zu unseren Produkten per E-Mail erhält.

15. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Sitz. Gerichtsstand ist Remscheid. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Wir vereinbaren ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts unter Abbedingung des UN – Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen. Aufgrund der Größe unseres Unternehmens unterfallen wir nicht den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Das Ziele dieses Gesetzes erfüllen wir in dem für uns möglichen Rahmen, jedoch können wir etwaige Auskunftsverpflichtungen im Zuge der gesetzlichen Berichtspflichten des dem Gesetz unterfallenden Vertragspartners gegenüber Vertragspartnern, die dem vorgenannten Gesetz unterliegen, nur eingeschränkt erfüllen und schließen daher etwaige Auskunftspflichten zu diesen Vertragspartnern in diesem Zusammenhang aus. 


ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Stand 06.07.2022

zur Verwendung gegenüber Unternehmen im Falle der Begründung einer Lieferbeziehung von Unternehmen zur VÖLKEL GmbH

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Anerkennung unserer nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Kaufleuten.

1. Angebote

Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen.

2. Bestellungen, Vertragsabschluss

a) Unsere Bestellungen und sonstige Vertragserklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Bestätigung kann auch in Textform erfolgen.

b) Der Lieferant hat uns unsere Bestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.

3. Preise

a) Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung bzw. Zustimmung in Schriftform und Textform ausgeführt werden.

b) Die Preise verstehen sich frei unserem Betriebssitz einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Die Anerkennung von Mehroder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
4. Rechnung und Zahlung

a) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen. Soweit das „reverse charge“ Verfahren zur Anwendung kommt, verpflichtet sich der Lieferant uns seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.

b) Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen netto mit 3% Skonto. Oder innerhalb 30/60/90 Tagen netto. Hier gilt das von uns schriftlich bestätigte Zahlungsziel, welches mit dem Lieferanten vereinbart ist.

c) Zahlungsfristen laufen grundsätzlich vom Tag des Rechnungseingangs bei uns an, nicht jedoch bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht sind.

d) Eine Zahlungsregelung durch Nachnahmen und Vorauskasse lehnen wir ab.

e) Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht).

5. Abtretung, Verrechnung

a) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

b) Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.

6. Liefergegenstand

a) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.

b) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich oder in Textform hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

c) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

d) Der Lieferant hat uns ferner spätestens mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen:
- Ursprungsland
- Zolltarifnummer (statistische Warennummer)
- Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer)
- Export Control Classification Number (ECCN)

Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen:
- Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft
- Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung

e) Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichte.

7. Beistellung, Fertigungsmittel

a) Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be - und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.

b) Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Den Wert der zu verarbeitenden Werkzeuge, die nicht mehr durch den Lieferanten nachzubessern sind, belasten wir an den Lieferanten weiter, ebenso belasten wir die etwaigen Mehrkosten einer zu erfolgenden Nachbesserung nicht. Wird die Bearbeitung von uns gelieferter Werkzeuge beauftragt, schulden wir für eine mangelhafte Werkleistung auf Lohnbearbeitungsbasis keine Vergütung. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.

c) Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Datenblätter und dgl., die dem Lieferanten von uns -auch in Textform- gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder anderweitig weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.

d) Von uns beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Zeichnungen, Gravuren, Modelle, Muster, Datenblätter -alles auch in elektronischer Form- usw. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung. Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferanten zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er unserem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände so lange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.

e) Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. c und d, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

f) Soweit wir Formen und Gesenke und andere Werkzeuge zur Fertigung dem Werkleistenden übergeben, so stehen diese Gegenstände in unserem Eigentum. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen.

8. Rücktritt

a) Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen oder vertraglich vereinbarte Lieferung ganz oder teilweise einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

b) Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

9. Liefertermin

a) Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich, wenn wir die Liefertermine schriftlich oder in Textform bestätigt haben oder der Lieferant uns gegenüber den Liefertermin oder die Lieferfrist schriftlich oder in Textform bestätigt hat.

b) Soweit bei von uns zugesagten Lieferungen Mitwirkungshandlungen des Empfängers z.B. hinsichtlich von Zollangelegenheiten erforderlich sein und der Empfänger diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der unterlassenen Mitwirkung.

c) Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich oder in Textform zu unterrichten.

d) Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung des Liefertermins nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des Lieferanten oder z.B. Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ersetzt den Verzugsschaden, der z.B. aus
der für uns wegen der ausgebliebenen Lieferung nicht zu erzielenden Marge besteht. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Zudem sind wir in einer Dauerlieferbeziehung berechtigt, von einem Zurückbehaltungsrecht an Kaufpreiszahlungen für bereits gelieferte Waren Gebrauch zu machen. Der Wert der zurückbehaltenen Forderung auf Zahlung des Kaufpreises muss dem Wert der Ware, mit der sich der Lieferant im Lieferverzug befindet, entsprechen.

e) Für den Fall, dass der Lieferant von ihm zugesagte Liefertermine nicht einhält, steht uns eine Vertragsstrafe in der Gestalt zu, dass für jeden Tag der Fristüberschreitung wir einen Anspruch auf Zahlung von 0,1% des Nettowertes der in Verzug befindlichen Lieferung gegenüber dem Lieferanten beanspruchen können. Diese Vertragsstrafe ist gedeckelt auf 10% des Nettowertes der Lieferung, mit der sich der Lieferant im Verzug befindet.

10. Verpackung, Versand, Annahme

a) Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen. Unsere Verpackungsvorschriften aus der Zeichnung und/oder dem Bestelltext sind zu beachten.

b) Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war.

c) Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle frei Haus zu erfolgen. Lieferungen ab Werk sind an den von uns benannten Transporteur zu übergeben. Sollten keine Versandangaben vorliegen, sind diese frühzeitig anzufordern.

Bei einer Teilübernahme der Kosten, ist die für uns günstigste Versandart, durch den von uns vorgegebenen Transporteur und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern. Maximal zahlen wir die Transportkosten in der Höhe, die im Falle der Auftragserteilung für den Transport durch uns bei einem von uns ausgewählten Transporteur anfallen würden.

d) Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns im Annahmeverzug.

e) Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.

f) Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung bei uns in Schrift - oder Textform einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.

g) Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestell- und Artikelnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn die Verpackung bei Anlieferung des Liefergegenstands äußerlich beschädigt ist.

h) Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe oder Pandemie uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

i) In den Fällen der Abs. g und h geraten wir nicht in Annahmeverzug.

j) Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.

11. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen oder im Falle, dass der Lieferant trotz angemessener Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

b) Die Ersatzlieferung hat fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Rücksendungen unbrauchbarer Ware erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei. Alle durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

c) Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Im Falle der Ersatzlieferung beginnt eine neue 2-Jahres-Frist.

d) Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.

e) Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

12. Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme

a) Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.

b) Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

c) Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.

13. Produkthaftung

a) Wird durch den Fehler eines Produkts des Lieferanten ein Schaden verursacht, ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

b) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, unsere Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

14. Schutzrechte

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an uns weitergibt.

b) Wenn wir dem Lieferanten Markenbezeichnungen vorgeben, so hat der Lieferant unter Berücksichtigung dieser konkreten Markenbezeichnungen die für uns bestimmte Ware zu produzieren, ebenso verhält es sich bei aufzubringenden Produktnummern/Artikelbezeichnungen. Diese so gekennzeichnete Ware darf ausschließlich an uns geliefert werden. Soweit mangelhafte Ware zurückgesendet wird, so hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die zurückgegebene Ware unbrauchbar gemacht wird. Die Weiterveräußerung dieser Produkte ist untersagt.

15. Umweltschutz

a) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern oder gar zu vermeiden. Insbesondere die Energieeffizienz der angebotenen Produkte ist neben wirtschaftlichen Aspekten entscheidend bei unserer Auftragsvergabe. Um Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekte angemessen zu beachten, ist dabei insbesondere allen nationalen und den Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien Rechnung zu tragen.

b) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitäts- und Umweltkontrolle seiner Produkte durchzuführen.

c) Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

d) Der Lieferant sagt die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften zu.

e) Ferner sagt der Lieferant zu, dass er sich an alle zollrechtlichen Vorschriften hält, zudem das jeweilige Länderrecht, welches für den Lieferanten gilt, beachtet. Hierbei berücksichtigt der Lieferant allgemeine Grundsätze im Geschäftsverkehr wie z.B., dass er ethisches Handeln in den Vordergrund stellt und z.B. nicht in Korruption oder vergleichbarer Aktivitäten verwickelt ist. Hierbei erkennt der Lieferant an, dass er den gesetzlichen Vorgaben nach dem zum 01.01.2023 in Kraft tretenden Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettengesetz) genügt und beachtet.

f) Aufgrund der Größe unseres Unternehmens unterfallen wir nicht den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Das Ziele dieses Gesetzes erfüllen wir in dem für uns möglichen Rahmen, jedoch können wir etwaige Auskunftsverpflichtungen im Zuge der gesetzlichen Berichtspflichten des dem Gesetz unterfallenden Vertragspartners gegenüber Vertragspartnern, die dem vorgenannten Gesetz unterliegen, nur eingeschränkt erfüllen und schließen daher etwaige Auskunftspflichten zu diesen Vertragspartnern in diesem Zusammenhang aus.

16. Datenschutz/Geheimhaltung

a) Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten und umzusetzen.

c) Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG und während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Lieferant hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DSGVO beachten und die aus unserem Bereich erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

d) Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten können auf der Homepage eingesehen werden. Unserem Datenschutzbeauftragten sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.

e) Alle Datenschutzverpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der zwischen und bestehenden oder angebahnten Geschäftsbeziehungen fort.

f) Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Zuge der Zusammenarbeit durch uns zur Verfügung gestellte Informationen zu den an uns zu liefernden Produkten als unser Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zu behandeln. Hierunter fallen z.B. Konstruktionspläne, Zeichnungen, Werbedarstellungen, technische Darstellungen, Unterlagen und Aufzeichnungen, die der Lieferant nur an uns herauszugeben hat bzw. ansonsten gegenüber Dritten nicht herausgeben darf.

g) Der Lieferant darf nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung damit werben, dass er für uns Produkte anfertigt.

17. Allgemeine Vorschriften

a) Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit unseren Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Erfüllungsort ist Remscheid in Deutschland. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand ebenfalls Remscheid in Deutschland. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.